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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Elektronikentwicklung, Leiterplattenlayout,

Vermittlung von Produktionsunternehmen oder Dienstleistern von elektronischen Baugruppen und Layout

§ 1 Anwendungsbereich

Das Ingenieurbüro Markus Cieluch Inh. Markus Cieluch, Am Taubenfeld 12-1, 69123 Heidelberg, nachfolgend als Lieferant bezeichnet, verwendet die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber anderen Unternehmen (Kaufleute im Sinne des Handelsrechts) im Inland sowie gegenüber Unternehmen im Ausland, nachfolgend als Besteller bezeichnet.

§ 2 Leistungsumfang

Der Lieferant bietet gegenüber Unternehmen folgende 4 Bereiche an:
a.) Elektronikentwicklung,
b.) Erstellen elektronischer Schaltungen (Leiterplattenlayout) nach mechanischer Vorgabe und Überlassung von Schaltplan durch Besteller
c.) Vermittlung von Produktionsunternehmen oder Dienstleistern, welche elektronische Baugruppen herstellen,
d.) Vermittlung von Unternehmen oder Dienstleistern, welche grafischen Entwurf von Leiterplatten herstellen

§ 3 Einrichtungszeit

(1) Hat der Lieferant dem Besteller ein Angebot übermittelt, in welchem eine Herstellungsfrist angegeben ist, so bleibt der Lieferant nur dann an diese Frist gebunden, wenn das Angebot innerhalb von 10 Kalendertagen nach seiner Absendung an den Besteller von diesem angenommen wird. Hat der Besteller selbst eine Herstellungsfrist benannt, so ist diese für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich bestätigt hat.
(2) Nachfristen, die dem Lieferanten gesetzt werden, dürfen 25 % der Zeit, die für die Abwicklung des Auftrags vereinbart sind, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unterschreiten.

§ 4 Haftung, Vertragsrückstritt bei Terminüberschreitung; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

Die Bestellerin hat nur dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant die mit ihr vereinbarten Herstellungs- und Lieferfristen nicht einhält und ihr zuvor eine angemessene Frist mit der Erkl§rung gesetzt wurde, dass der Besteller die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist annehmen werde.

Wenn der Lieferant bei Vertragsschluss vom Besteller darüber aufgeklärt wurde, dass er an der Herstellung und Lieferung des Werks nach Ablauf der Frist aus nachvollziehbaren Gründen kein Interesse mehr hat, bedarf es einer Nachfristsetzung durch den Besteller nicht. Die Beweislast für das Vorliegen dieser nachvollziehbaren Gründe trifft den Besteller.

Einer Nachfristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn der Lieferant die Erfüllung des Auftrags grundlos verweigert.

§ 5 Transportzeit

Die Liefertermine und Herstellungsfristen sind gewahrt, wenn der Lieferant innerhalb der Fristen das Werk rechtzeitig, spätestens am letzten Tag der Frist an das von ihr beauftragte Transportunternehmen übergibt.

§ 6 Versendungsrisiko

Die Sach- und Preisgefahr bei Versendung und Transport des Werkes trägt der Besteller. Es gelten die Regeln des Versendungskaufs gemäß § 447 BGB.

§ 7 Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Durchführung des Entflechtungsauftrages

Der Lieferant haftet nur dann für Schäden wegen verspäteter Durchführung des Entflechtungsauftrags, wenn sie die Gründe, welche zur Nichteinhaltung der vereinbarten Herstellungs- und Lieferfristen geführt haben, zu vertreten hat und die Herstellung des geschuldeten Werks auch innerhalb einer vom Besteller gesetzten Nachfrist nicht erfolgt.

Sofern der Besteller die Gründe für die Nichteinhaltung der Lieferfristen durch den Lieferanten zu vertreten hat sei es durch nachträgliche Änderungswünsche, fehlerhafte Planvorgaben und Unterlagen haftet der Lieferant für dem Besteller entstehende Schäden nicht. In diesen Fällen verlieren die bei Auftragserteilung vereinbarten Liefer- und Herstellungsfristen ihre Verbindlichkeit.

Der Lieferant gerät in Lieferverzug erst ab Erhalt einer Mahnung vom Besteller. Herstellungstermine gelten nur dann als Fixtermine, wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 8 Untersuchungs- und Mängelanzeigepflicht des Bestellers

Der Besteller hat das Werk innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit Ablieferung des Werks durch den Lieferant auf sichtbare Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch und Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Werden sichtbare Mängel der Werkleistung festgestellt, so sind diese unverzüglich und detailliert gegenüber der Lieferantin anzuzeigen. Soweit es dem Besteller möglich ist, hat er der Lieferantin konkrete Vorschläge zur Nachbesserung mitzuteilen. Außer bei besonderer Eilbedürftigkeit ist das Nachbesserungsverlangen der Lieferantin schriftlich zu übermitteln.

Geht innerhalb der Zwei-Monats-Frist nach Ablieferung des Werks durch Der Lieferant keine Rüge von entdeckten offensichtlichen Mängeln vom Besteller bei der Lieferantin ein, so sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

Für die Anzeige versteckter Mängel, welche nicht offensichtlich sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Nachbesserung und weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers

Teilt der Besteller entdeckte objektiv bestehende Mängel am hergestellten und gelieferten Werk der Lieferantin rechtzeitig innerhalb der Frist nach § 8 mit, hat er das Recht zur Nachbesserung durch Der Lieferant. Sofern für die Nachbesserung besondere Eilbedürftigkeit besteht, hat er dies der Lieferantin unverzüglich und detailliert mitzuteilen.

Hat der Besteller die geltend gemachten Mängel nicht ausreichend konkret lokalisiert, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, ist Der Lieferant berechtigt, das Nachbesserungsverlangen bis zum Erhalt einer detaillierten Mängelrüge zurückzustellen.

Sofern eine Nachbesserung zur Beseitigung der Mängel daran scheitert, dass der Besteller an bestimmten Vorgaben feststellt, die eine Mängelbeseitigung aus technischen Gründen ausschließen, ist Der Lieferant zu weiteren Nachbesserungsbemühungen nicht verpflichtet.

§ 8 Änderungswünsche

Soweit der Besteller nach Vertragsschluss eine Änderung des von der Lieferantin herzustellenden Werks begehrt, so ist darin grundsätzlich ein Änderungswunsch des Bestellers zu sehen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller sein Begehren ausdrücklich als Nachbesserungsverlangen gekennzeichnet und darin detailliert und lokalisiert auf Mängel des Werks hingewiesen hat.

Änderungswünsche sind gesondert zu den §blichen Bedingungen des Lieferanten zu vergüten. Sie führen auch zu einer entsprechenden Verlängerung der mit dem Lieferanten bei Vertragsschluss vereinbarten Liefer- und Herstellungsfristen; ferner ist ihr erneut eine angemessene Einrichtungszeit ab Zugang der für die Änderungswünsche maßgeblicher Unterlagen einzuräumen.

§ 9 Vom Besteller zu vertretende Mängel des Werks

Sofern Mängel bei Herstellung des Werks durch den Lieferanten entstehen, welche auf fehlerhaften Planvorgaben oder der Erteilung fehlerhafter Weisungen seitens des Bestellers beruhen, so besteht keine Haftung seitens der Lieferantin für dadurch der Bestellerin entstandenen Schäden.

Wird durch diese Mängel die Herstellung des Werks für Der Lieferant unmöglich, kann sie einen Teil ihrer Vergütung verlangen, der ihrem bisherigen Aufwand entspricht.

Im Übrigen bleiben die Rechte des Lieferanten aus § 645 BGB unberührt.

§ 10 Schadensersatz

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Lieferant nur bei den nach der Art des Werks vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschäden. Dies gilt auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden durch ihre Erfüllungsgehilfen.

Regelmäßig ist ein Schadensbetrag als nicht vorhersehbar anzusehen, wenn er 100 % der Vergütung übersteigt.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, welche seitens des Lieferanten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

Sofern der Lieferant lediglich Unternehmen vermittelt, welche elektronische Baugruppen oder grafische Entwüfe von Leiterplatten für den Besteller herstellen, und der Lieferant aufgrund dieser erstellten Entwürfe kein Werk herstellt, ist er nicht zum Ersatz etwaiger Schäden gegenüber dem Besteller verpflichtet, welche auf Mängeln an der Werkleistung der vermittelten Unternehmen beruhen. Es haftet in diesem Fall ausschließlich die Herstellerfirma.

§ 11 Versagen von EDV-Einrichtungen

Der Lieferant haftet nicht für solche Fehler oder Verzögerungen der Werkleistung, die auf einem üblicherweise nicht beherrschbaren Versagen technischer Hilfsmittel, insbesondere von EDV-Anlagen und Computerprogrammen beruhen.

Fehler bei der Datenfernübertragung (DF§) gegen nicht zu Lasten des Lieferanten.

§ 12 Rücktrittsrecht des Lieferanten

Stellt der Lieferant nach Übernahme des Auftrags fest, dass die Herstellung des Werkes aus unvorhersehbaren Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, mit dem sie nicht rechnen musste, so kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten und anteilige Vergütung verlangen, unverzüglich nachdem er den unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt hat.

Der Lieferant kann statt des Rücktritts auch am Vertrag festhalten und eine Erhöhung seiner Vergütung verlangen entsprechend dem entstandenen Mehraufwand, sofern der Besteller zuvor seine Zustimmung hierzu gegenüber dem Lieferanten schriftlich erteilt hat. Sofern diese Zustimmung nicht erteilt wird, bleibt das Rücktrittsrecht des Lieferanten unberührt.

Sofern der Lieferant nach Übernahme des Auftrags feststellt, dass das Werk aus technischen Gründen, welche nicht im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen, nicht herstellbar ist, ist der Lieferant vom Rücktritt des Vertrags berechtigt.

Das Rücktrittsrecht des Bestellers ergibt sich aus § 4.

§ 13 Zahlungsmodalitäten

Der Besteller hat nach Erhalt der Lieferung des seitens des Lieferanten per Rechnung geltend gemachten Rechnungsbetrag bis zum In der Rechnung genannten Fälligkeitstermin an diese zu zahlen.
Gerät der Besteller mit der Zahlung eines Teils oder gesamten Vergütung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche durch den Lieferanten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 14 Pflichten der Vertragsparteien bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

Soweit der Lieferant nach Vergabe des Auftrags an ihn, die von ihm selbst angefertigten Unterlagen, Schaltpläne usw. als sein geistiges Eigentum behält, erklärt sich der Besteller einverstanden, es sei denn, es wurde bei Vertragsschluss eine anderweitige Regelung getroffen.

Unterlagen, welche vom Besteller an den Lieferanten übergeben wurden, sind vom Lieferanten an diesen nach dessen Aufforderung zurückzugeben. Eine Aufbewahrungspflicht für den Lieferanten besteht während der Dauer der jeweiligen gesetzlichen Fristen für Gewährleistung und Rechnungsstellung, zudem für die Dauer der handels- und steuerrechtlichen Fristen. Nach Ablauf der genannten Fristen hat der Lieferant alle von ihr gespeicherten Daten zu löschen. Auf die Speicherung von Daten, insbesondere personenbezogener Daten und sowie Daten welche für die Durchführung des Auftrags notwendig sind und deren Löschung hat der Lieferant bei Auftragserteilung gegenüber dem Besteller gesonderter Belehrung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hingewiesen. Der Besteller hat durch seine Unterschrift bei Auftragserteilung der Erhebung und Speicherung der für den Auftrag notwendigen Daten gegenüber dem Lieferanten eingewilligt.

Sofern der Besteller nach Fertigstellung des Werks und Zahlung der Vergütung an den Lieferanten die sofortige Löschung der gespeicherten Daten verlangt, wird der Lieferant diesem Verlangen nachkommen. Allerdings sind mit der Löschung sämtliche Gewährleistungsansprüche seitens des Bestellers ausgeschlossen.

§ 15 Gerichtsstand; Geltung bundesdeutschen Rechts

Gegenüber inländischen Kunden , die Kaufleute im Sinne des Handelsrechts sind sowie gegenüber ausländischen Kunden ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland wird als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten, somit Heidelberg vereinbart. In den übrigen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen. Es gilt stets das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Werden dem Lieferanten Vertragsbedingungen gestellt, die im Widerspruch zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, so werden die Bedingungen der Gegenseite selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(2) Sofern einzelne Bestimmungen in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, tritt an die Stelle der hier gewählten Regelung derjenige, welchem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und rechtlich noch zulässig ist. Die Wirksamkeit eines abgeschlossenen Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

 

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